Bitte sprechen Sie uns nach unseren FSC-zertifizierten Produkten aus unserem Holzfachmarktsortiment an.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich dieser AGB
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Ist unser Kunde Kaufmann, ergänzen sie die Handelsbräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr („Tegernseer Gebräuche“). Soweit diese von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, haben sie ihnen gegenüber Vorrang. Im Übrigen werden abweichende Vereinbarungen und Bedingungen von uns nicht akzeptiert, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Unsere Angebote sind freibleibend, stellen also nur Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten dar. Eine ohne vorangegangenes Angebot eingehende Bestellung gilt erst als angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware ausliefern.
- Soweit unser Angebot auf Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben Bezug nimmt, werden diese nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Für den Inhalt unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Kunde hat dieser unverzüglich widersprochen. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ohne Änderungen ist der Inhalt unseres schriftlichen Angebots maßgebend. Sämtliche zwischen uns und dem Kunden bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie von dem Besteller mit solchen Mitarbeitern vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder im übrigen aufgrund einer besonderen gegenüber dem Kunden schriftlich erteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.
- Im Verkehr mit Unternehmern (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sind wir unter Berücksichtigung bei unserer Rechnungsstellung berechtigt, Mehr- oder Mindermengen zu liefern, soweit sich die Abweichung von der konkret gelieferten zur bestellten Menge in für den Kunden zumutbaren Grenzen hält, soweit sie außerdem aufgrund der Besonderheiten des gelieferten oder verarbeiteten Materials mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbar war und soweit vertraglich nur „Circa“-Mengen vereinbart worden sind.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Soweit wir aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden, werden wir daher von der Lieferpflicht frei. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir den Kunden unverzüglich informieren und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
- Der Verwender tritt ausschließlich als Verkäufer auf. Für das Rechtverhältnis zwischen Verwender und Kunde gilt Kaufrecht. Sollte der Verwender für die Montage des Kaufgegenstandes den Kontakt zu einem Dritten herstellen, lässt dies das Rechtsverhältnis des Verwenders zum Kunden unberührt. Ein etwaiger Werkvertag kommt ausschließlich zwischen Kunden und Drittem zustande.
III. Lieferungen und Lieferfristen
- Die Ware wird auf Kosten des Kunden verpackt, soweit er dies wünscht oder die Verpackung handelsüblich oder erforderlich ist, um Beschädigungen zu vermeiden.
- Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art voraus. Kommt der Kunde derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung oder Versandbereitschaft der Ware an den Kunden mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Soweit wir – mit eigenen Mitarbeitern und Fahrzeugen oder durch Dritte – „franko“, „frei Baustelle“ oder „frei Lieferanschrift“ liefern, sind wir nur zum Transport der Ware bis zur Bordsteinkarte vor dem als Lieferanschrift vereinbarten Grundstück verpflichtet, also insbesondere nicht zum Transport innerhalb eines Grundstücks oder Gebäudes, und der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Abladeort mit gängigen Transportfahrzeugen erreichbar ist. Tut er dies nicht, gehen hierdurch bedingte Mehraufwendungen zu seinen Lasten.
- Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsschluss geäußerte Wünsche des Kunden zur Änderung unserer Leistungspflichten zu erfüllen. Kommen wir derartigen Wünschen nach, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum, den wir unter Berücksichtigung unserer Produktions- und sonstiger Kapazitäten sowie des übrigen fristgebundenen Auftragsbestands zur Durchführung der Änderung benötigen. Außerdem sind wir berechtigt, dem Kunden alle Mehrkosten in Rechnung stellen, die sich aus der Erfüllung des Änderungswunsches ergeben.
- Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind –, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie rechtmäßige Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie den Kunden nicht entgegen dem Vertragszweck unbillig belasten. Erfolgt die Lieferung zu verschiedenen Zeitpunkten, sind wir zu getrennten Abrechnungen berechtigt.
- Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.
IV. Gefahrübergang
- Wir liefern ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Kunden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Übernehmen wir ausnahmsweise den Versand oder den Transport, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes, wenn der Kunde Unternehmer ist, mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn wir die Kosten des Versands übernehmen. Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- Ist der Kunde Verbraucher (natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Fall der Versendung erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über.
- Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
V. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Im Einzelfall vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Zahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet.
- Ist der Kunde Unternehmer und gerät er in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Kunde jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch dasselbe Vertragsverhältnis betrifft.
- Ist der Rechnungsempfänger Verbraucher, wird er hiermit gemäß §286 III Satz 12 HS BGB ausdrücklich darauf hingewiesen, das er auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.
- Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Kunde darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt er uns schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest oder einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB ab.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in dessen Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt er uns schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Sachmängel
- Holz ist ein Naturprodukt, dessen naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu beachten sind. Insbesondere hat der Kunde die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz beim Kauf und der beabsichtigten Verwendung zu berücksichtigen und sich ggf. fachgerechten Rat einzuholen. Die natürliche Bandbreite an Farb- und Strukturunterschieden innerhalb einer Holzart ist eine natürliche Eigenschaft des Naturproduktes Holz und stellt damit eine Beschaffenheit des Produkts dar.
- Ist der Kunde Verbraucher, richten sich seine Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht.
- Ist der Kunde Kaufmann, hat er den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach den nach-folgenden Bestimmungen.
- Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach den nachfolgenden Bestimmungen.
- Wird die Ware verarbeitet oder eingebaut, obgleich der Kunde den Mangel kannte oder kennen musste, gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
- Alle diejenigen Teile der Lieferung oder Leistung, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag
– dies ist vom Kunden stets nachzuweisen –, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. VIII (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. - Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für Mängel für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Der Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen in Ziff. VIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Ziff. VII geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Haftung
- Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Rechtsverhältnis zu unseren Kunden
- Die Firma Schwabenholz GmbH tritt ausschließlich als Verkäufer auf. Für das Rechtsverhältnis zwischen der Schwabenholz GmbH und dem Kuden gilt ausschließlich das Kaufrecht, sollte die Schwabenholz GmbH für die Montage des Kaufgegenstandes den Kontakt zu einem Drittem herstellen, lässt dies das Rechtsverhältnis der Schwabenholz GmbH zum Kunden unberührt. Ein etwaiger Werkvertrag kommt ausschließlich zwischen unserem Kunden und dem Dritten zustande.
X. Rechtswahl, Gerichtsstand und Datenschutz
- Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio-nalen Warenkauf zur Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nördlingen. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Kunden befindet.
- Im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen speichern wir Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Stand: 23.09.13
Schwabenholz GmbH
Bgm.-Müller-Str. 15
86663 Asbach-Bäumenheim
Geschäftsführer: Werner Wiedemann
Tel.: 0906/99998660
Fax: 0906/99998661
www.schwabenholz.net
Ust-IdNr.: DE281985406
Handelsregisternummer: HRB 26909
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