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Schwabenholz GmbH
Gewerbepark Ost 2
86690 Mertingen

Tel.: 09078 - 91 29 0-00
Fax: 09078 - 91 29 0-11
info(at)schwabenholz(dot)net

Öffnungszeiten

Mo. - Fr.:    7:30 - 12:00 Uhr
                  13:00 - 17:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

samstags 09:00 Uhr - 12:00 Uhr geöffnet


Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 GELTUNG

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten im Geschäftsverkehr für alle von uns (nachfolgend SCHWABENHOLZ) begründeten Aufträge, Verträge, Liefe-rungen und sonstigen Leistungen – einschließlich der Beratungen - gegenüber Ver-brauchern nach § 13 BGB (nachfolgend VERBRAUCHER) und – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche ) – Unterneh-mern nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend UNTERNEHMER), die nachfolgenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB).

(2)
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertrags-partners werden nicht anerkannt, es sei denn, SCHWABENHOLZ stimmt ihrer Gel-tung ausdrücklich zu.

(3)
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn SCHWABENHOLZ im Einzelfall nicht aus-drücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

§ 2 ANGEBOTE / VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote und Angebote auf Vornah-me von Montagetätigkeiten sind stets freibleibend, da sie nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthalten und so zu verstehen sind.

(2)
Rechtliche Angebote sind freibleibend ab dem Datum der Erstellung abgegeben, so-fern nicht anders auf den Angebotsunterlagen ausgewiesen. Sie gelten nur für die ausdrücklich erwähnten Leistungen.

(3)
Aufträge und Angebote, z. B. Bestellungen, gelten erst als angenommen, wenn sie durch SCHWABENHOLZ entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auf-tragseingang ausgeführt werden. Im Zweifel gilt die Rechnung als Auftragsbestäti-gung.

(4)
Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau und sind nicht Vertragsbestand-teil. Sollen diese Angaben verbindlicher Vertragsbestandteil sein oder werden, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

(5)
Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise für einen Zeitraum von 4 Mona-ten bei Verträgen zwischen SCHWABENHOLZ und VERBRAUCHERN. Erhöhen oder vermindern sich nach diesem Zeitpunkt die Einkaufspreise für das vom VERBRAUCHER erworbene Material um mehr als 10 Prozent, sind die vereinbarten Preise der betroffenen Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei um diesen Pro-zentsatz anzupassen. Bei Verträgen zwischen SCHWABENHOLZ und UNTERNEHMERN gelten die Angebotspreise für einen Zeitraum von 1 Woche. Erhö-hen oder vermindern sich Einkaufpreise nach diesem Zeitpunkt für das vom UNTERNEHMER erworbene Material um mehr als 10 Prozent, sind die vereinbarten Preise der betroffenen Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei um diesen Pro-zentsatz anzupassen. Zudem kann eine Umsatzsteuererhöhung an den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalku-liert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammen-hängend ohne Unterbrechung und nach Planung der Parteien erbracht wird. Bei Ab-weichungen, z. B. Behinderungen, Leistungsstörungen etc. besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

(6)
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SCHWABENHOLZ. Soweit SCHWABENHOLZ aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert wird, wird SCHWABENHOLZ daher von der Lieferpflicht frei. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SCHWABENHOLZ zu vertreten ist. Im Fall der Nichtverfüg-barkeit der Ware wird SCHWABENHOLZ den Kunden unverzüglich informieren und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.


§ 3 LIEFERUNG / GEFAHRÜBERGANG / VERZUG

(1) Fristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von SCHWABENHOLZ als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden. Der Beginn der von SCHWABENHOLZ angegebenen Fristen und Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS voraus. Kommt der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER seinen Verpflichtungen nicht nach, verlängern sich die Fristen und Lieferzeiten angemessen.

(2)
Die Fristen und Liefertermine sind von SCHWABENHOLZ eingehalten, wenn SCHWABENHOLZ bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung oder Versandbereitschaft der Ware an den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER mitgeteilt hat, soweit nicht aus-nahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei unberechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahme-termin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(3)
Die Ware wird auf Kosten des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS verpackt, so-weit er dies wünscht oder die Verpackung handelsüblich oder erforderlich ist, um Beschädigungen zu vermeiden. Die Verladung und der Versand erfolgen unversi-chert auf Gefahr des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS. Auf Wunsch und Kos-ten des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS wird die Lieferung durch eine Trans-portversicherung abgesichert.

(4)
Teilleistungen und -lieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Erfolgen Liefe-rungen zu verschiedenen Zeitpunkten, ist SCHWABENHOLZ zu getrennten Abrech-nungen berechtigt.

(5)
Im Verkehr mit einem UNTERNEHMER ist SCHWABENHOLZ unter Berücksichti-gung bei Rechnungsstellung berechtigt, Mehr- oder Mindermengen zu liefern, soweit sich die Abweichung von der konkret gelieferten zur bestellten Menge in für den UNTERNEHMER zumutbaren Grenzen hält, soweit sie außerdem aufgrund der Be-sonderheiten des gelieferten oder verarbeiteten Materials mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbar war und soweit vertraglich nur „Circa“-Mengen vereinbart worden sind.

(6)
Sofern der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER keine besondere Weisung erteilt, ist SCHWABENHOLZ frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Erfolgt die Leistung oder Lieferung an einen VERBRAUCHER, geht die Gefahr des zufälli-gen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Fall der Versen-dung erst mit der Übergabe der Ware an den VERBRAUCHER über, auch wenn SCHWABENHOLZ die Kosten des Versands übernimmt. Erfolgt die Leistung oder Lieferung an einen UNTERNEHMER, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Falle der Versendung bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Aus-führung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den UNTERNEHMER über, auch wenn SCHWABENHOLZ die Kosten des Versands übernimmt.

(7)
Wird die Ware auf Wunsch des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS an diesen versandt oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Annahmeverzug, so geht mit der Absendung an den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälli-gen Verschlechterung der Ware auf den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(8)
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach Meldung durch SCHWABENHOLZ über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(9)
Höhere Gewalt, insbesondere Streik, Naturgewalten, Straßensperrungen, Liefereng-pässe der Vorlieferanten, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von SCHWABENHOLZ nicht zu vertretende Umstände entbinden SCHWABENHOLZ von der Einhaltung der Fristen und Lieferzeiten für die Dauer der höheren Gewalt. In diesen Fällen ist der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER insbesondere nicht berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände der höheren Gewalt bei den Lieferanten von SCHWABENHOLZ und / oder den Unterlieferanten eintreten.

(10)
Sollte SCHWABENHOLZ mit Fristen und / oder Lieferterminen in Verzug sein, muss der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER, bevor er wegen verspäteter Leistungser-bringung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktritt, eine Nachfrist von 10 Tagen setzen.


§ 4 ZAHLUNG / AUFRECHNUNG / VERZUG

(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei Emp-fang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

(2)
Wird ein Lastschriftverfahren zwischen den Parteien vereinbart, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem VERBRAUCHER/UNTERNEHMER einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.

(3)
SCHWABENHOLZ ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jeder-zeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestä-tigung erklärt.

(4)
Der Abzug von Skonto oder sonstiger Rabatte und Nachlässe ist nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich vertraglich vereinbart wurde. Skontofristen bzw. Fristen für andere Rabatte und Nachlässe beginnen ab Rech-nungsdatum an zu laufen.

(5)
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überzie-hungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti oder andere Rabatte und Nachlässe werden nicht gewährt, soweit sich der den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER mit der Bezahlung früherer Leistun-gen oder Lieferungen in Annahme- oder Zahlungsverzug befindet.

(6) Gerät der den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist SCHWABENHOLZ nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. heraus zu verlangen. SCHWABENHOLZ kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

(7)
Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss und/oder bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache kannte oder kennen musste. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass SCHWABENHOLZ den Mangel oder sons-tigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf-fenheit der Sache übernommen hat.

(8)
Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in ei-nem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des den VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entschei-den.

(9)
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit von SCHWABENHOLZ anerkann-ten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

(10)
Für den Fall, dass der den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER mit Zahlungen in Verzug gerät oder SCHWABENHOLZ Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeig-net sind, die Kreditwürdigkeit des den VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS zu min-dern, ist SCHWABENHOLZ berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte im Fall des Zahlungsverzuges die Leistungen bis zur Zahlung zu unterbre-chen, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, geeigne-te Sicherheiten zu fordern oder nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 5 MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

(1) Holz ist ein Naturprodukt, dessen naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu beachten sind. Insbesondere hat der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz beim Kauf und der beabsichtigten Verwendung zu berück-sichtigen und sich ggf. fachgerechten Rat einzuholen. Die natürliche Bandbreite an Farb- und Strukturunterschieden innerhalb einer Holzart ist eine natürliche Eigenschaft des Naturproduktes Holz und stellt damit eine Beschaffenheit des Produkts dar.

(2)
Ist der Kunde VERBRAUCHER, richten sich seine Mängelansprüche nach den ge-setzlichen Bestimmungen. Im Übrigen gelten ergänzend nachfolgende Bestimmungen, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

(3)
Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende ein-schlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwen-dungsrisiken liegen beim VERBRAUCHER/UNTERNEHMER.

(4)
Ist der Kunde UNTERNEHMER, stehen Gewährleistungsansprüche ihm nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 376, 377 HGB ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Der UNTERNEHMER ist verpflichtet, die Ware unverzüg-lich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu unter-suchen und SCHWABENHOLZ offensichtliche Mängel unverzüglich ausschließlich schriftlich unter Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheins anzuzeigen. Eine An-zeige hat gegenüber SCHWABENHOLZ und nicht Dritten gegenüber zu erfolgen. Ver-steckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Durch Verhandlungen über vom UNTERNEHMER be-hauptete Mängel verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erhoben. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen, die Anwendung finden.

(5)
Stellt der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER Mängel der Ware fest, darf er nicht dar-über verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissi-cherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des VERBRAUCHERS bzw. bei UNTERNEHMERN am Sitz von SCHWABENHOLZ beauftragten Sachverständigen erfolgte.

(6)
Bei berechtigten Beanstandungen ist SCHWABENHOLZ berechtigt, unter Berücksich-tigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. § 445 a BGB bleibt unberührt.

(7)
Über einen bei seinem Kunden eintretenden Gewährleistungsfall hat der UNTERNEHMER SCHWABENHOLZ unverzüglich zu informieren. §§ 376, 377 HGB bleiben unberührt.

(8)
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit UNTERNEHMERN ein Jahr ab Ab-lieferung der Neu- und der Gebrauchtware. Bei Verträgen mit VERBRAUCHERN über Gebrauchtwaren beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ein Jahr ab Übergabe der Gebrauchtware. Bei Verträgen über Montage-leistungen beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme. Soweit das Ge-setz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) länge-re Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. SCHWABENHOLZ hat An-spruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen er-folgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER das Werk nicht innerhalb einer ihm von SCHWABENHOLZ bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

(9)
Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz von SCHWABENHOLZ.

§ 6 ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

(1) SCHWABENHOLZ haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von SCHWABENHOLZ, seiner gesetzlichen Vertreter oder Er-füllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig ver-letzt, so ist die Haftung von SCHWABENHOLZ auf den vorhersehbaren vertragstypi-schen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen ge-geben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst mög-lich macht oder auf deren Einhaltung der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Soweit SCHWABENHOLZ bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffen-heits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet SCHWABENHOLZ auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Be-schaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet SCHWABENHOLZ allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Scha-dens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(3)
Soweit die Schadensersatzhaftung SCHWABENHOLZ gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SCHWABENHOLZ.


§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) SCHWABENHOLZ behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Be-zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns vor. Bei Waren, die der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von SCHWABENHOLZ bezieht, behält sich SCHWABENHOLZ das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER aus der Ge-schäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von SCHWABENHOLZ in eine lau-fende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2)
Wird die Vorbehaltsware vom VERBRAUCHER/UNTERNEHMER zu einer neuen be-weglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für SCHWABENHOLZ, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von SCHWABENHOLZ. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht SCHWABENHOLZ gehö-render Ware erwirbt SCHWABENHOLZ Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verar-beitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht SCHWABENHOLZ gehörender Ware ge-mäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird SCHWABENHOLZ Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt SCHWABENHOLZ Miteigen-tum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. VERBRAUCHER/UNTERNEHMER hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mitei-gentum von SCHWABENHOLZ stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3)
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht SCHWABENHOLZ gehörender Ware veräußert, so tritt der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbe-haltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. SCHWABENHOLZ nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von SCHWABENHOLZ, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entge-genstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von SCHWABENHOLZ, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von SCHWABENHOLZ an dem Miteigentum entspricht.

(4)
Wird Vorbehaltsware vom VERBRAUCHER/UNTERNEHMER als wesentlicher Be-standteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergü-tung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab. SCHWABENHOLZ nimmt die Abtretung an. § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 gilt entspre-chend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom VERBRAUCHER/UNTERNEHMER als wesentlicher Be-standteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des VERBRAUCHER/UNTERNEHMERs eingebaut, so tritt der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luft-fahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit al-len Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. SCHWABENHOLZ nimmt die Ab-tretung an. § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 gilt entsprechend. (6) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine SCHWABENHOLZ die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des VERBRAUCHERS/UNTERNEHMERS.

(7)
Der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäfts-gang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne auf SCHWABENHOLZ tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER nicht berechtigt.

(8)
SCHWABENHOLZ ermächtigt den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER unter Vorbe-halt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. SCHWABENHOLZ wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von SCHWABENHOLZ hat der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; SCHWABENHOLZ ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(9)
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die ab-getretenen Forderungen hat der VERBRAUCHER/UNTERNEHMER SCHWABENHOLZ unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendi-gen Unterlagen zu unterrichten.

(10)
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlö-schen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbe-haltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

(11)
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist SCHWABENHOLZ insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

(12)
Mit Tilgung aller Forderungen von SCHWABENHOLZ aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den VERBRAUCHER/UNTERNEHMER über.

§ 8 ERFÜLLUNGSORT GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtstand, ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten der Geschäfts-sitz des Auftragsnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.

(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)
Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.


§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) SCHWABENHOLZ erhebt, verarbeitet und nutzt die im Rahmen der Geschäftsverbin-dung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO zur Geschäftsabwicklung. Sie werden grundsätzlich nicht an Dritte weiterge-leitet. Ausnahmen bestehen beispielsweise, wenn Logistik- oder Transportunterneh-men beauftragt werden, die Lieferungen an VERBRAUCHER/UNTERNEHMER durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.

(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nich-tig sein oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die nichtige Be-stimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

(3)
Nebenabreden oder Änderungen der AGB bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

(4)
Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Liefer-fristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, bevor sie wirksam und verbindlich werden.

(5)
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-tungsstelle ist SCHWABENHOLZ weder bereit noch verpflichtet.

 


Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung für VERBRAUCHER bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Widerrufsrecht
Der VERBRAUCHER hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen die-sen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage

  • bei Montagedienstleistungen ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
  • im Falle eines Kaufvertrags ab dem Tag, an dem der VERBRAUCHER oder ein vom VERBRAUCHER Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat;
  • im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der VERBRAUCHER im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden ab dem Tag, an dem der VERBRAUCHER oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beför-derer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat;
  • im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der VERBRAUCHER oder ein von ihm benannter Drit-ter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat;


Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der VERBRAUCHER SCHWABENHOLZ (Schwa-benholz GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Werner und David Wiede-mann, Gewerbepark Ost 2, 86690 Mertingen, Tel.: +49 (0)9078/91290-00 Fax: +49 (0)9078/91290-11, info@schwabenholz.net) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der VERBRAUCHER kann dafür das auf der Homepage zur Verfü-gung stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der VERBRAUCHER die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs
Wenn der VERBRAUCHER diesen Vertrag widerruft, hat SCHWABENHOLZ dem VERBRAUCHER alle Zahlungen, die SCHWABENHOLZ von dem VERBRAUCHER erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der VERBRAUCHER eine andere Art der Lieferung als die von SCHWABENHOLZ angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags durch den VERBRAUCHER bei SCHWABENHOLZ eingegan-gen ist. Für diese Rückzahlung verwendet SCHWABENHOLZ dasselbe Zahlungsmittel, das der VERBRAUCHER bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hatte, es sei denn, mit dem VERBRAUCHER wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem VERBRAUCHER wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

SCHWABENHOLZ kann die Rückzahlung verweigern, bis SCHWABENHOLZ die Waren wie-der zurückerhält oder bis der VERBRAUCHER den Nachweis erbracht hat, dass er die Wa-ren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der VERBRAUCHER hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der VERBRAUCHER SCHWABENHOLZ über den Widerruf dieses Vertrages unter-richtet, an SCHWABENHOLZ zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der VERBRAUCHER die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der VERBRAUCHER trägt die Kosten der Rücksendung der Waren, dies gilt bei Fernabsatzver-trägen auch für diejenigen Rücksendekosten, die entstehen, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden können. Der VERBRAUCHER muß für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn die-ser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Hat der VERBRAUCHER verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der VERBRAUCHER SCHWABENHOLZ einen angemessenen Betrag zu zah-len, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der VERBRAUCHER SCHWABENHOLZ von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leis-tungen entspricht. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn SCHWABENHOLZ die Leis-tungen vollständig erbracht und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen hatte, nach-dem der VERBRAUCHER dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragser-füllung durch SCHWABENHOLZ verliert.

Stand: 28.07.2023


Schwabenholz GmbH
Gewerbepark Ost 2
86690 Mertingen

Geschäftsführer: Werner & David Wiedemann
Tel.: 09078/91290-00
Fax: 09078/91290-11

www.schwabenholz.net
info@schwabenholz.net

Ust-IdNr.: DE281985406
Handelsregisternummer: HRB 26909

 

 

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Nachhaltigeit bei Schwabenholz

PEFC Zertifikat - Schwabenholz

Schwabenholz GmbH PEFC-zertifiziert.

Bitte sprechen Sie uns nach unseren FSC-zertifizierten Produkten aus unserem Holzfachmarktsortiment an.